Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 28.06.2016 - 10 K 146/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 3b EStG; § 17b EZulV
Einkommensteuerpflichtigkeit der einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einkommensteuer 2014
- rechtsportal.de
EStG § 3b; EZulV § 17b
Einkommensteuerpflichtigkeit der einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Steuerfreiheit für Dienstzulagen für Polizeibeamte nach § 3b EStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Einkommensteuerpflichtigkeit der einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten bei einem Polizeibeamten
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 28.06.2016 - 10 K 146/15
- BFH, 15.02.2017 - VI R 30/16
Papierfundstellen
- EFG 2016, 1407
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 27.08.2002 - VI R 64/96
Steuerfreie § 3 b-Zuschläge bei Rufbereitschaft
Auszug aus FG Niedersachsen, 28.06.2016 - 10 K 146/15
b) Der Begriff des Zuschlags setzt voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (BFH-Urteil vom 27. August 2002, VI R 64/96, BStBl II 2002, 883).Abzugrenzen sind daher Lohnbestandteile, die für eine tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung zu den begünstigten Zeiten gezahlt werden von solchen, die bloß an begünstigte Zeiten anknüpfen, ohne dass in ihnen auch tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 2002, VI R 64/96, a.a.O., m.w.N.).
- BFH, 17.06.2010 - VI R 50/09
Steuerfreiheit gemäß § 3b EStG trotz Vereinbarung eines durchschnittlichen …
Auszug aus FG Niedersachsen, 28.06.2016 - 10 K 146/15
Laufender Arbeitslohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- oder Tageslohn, Überstundenvergütung, laufend gezahlte Zulagen oder Zuschläge und geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen); er ist in einen Stundenlohn umzurechnen (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010, VI R 50/09, BStBl II 2011, 43, m.w.N.). - BFH, 16.12.2010 - VI R 27/10
Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder …
Auszug aus FG Niedersachsen, 28.06.2016 - 10 K 146/15
Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe hergestellt ist (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010, VI R 27/10, BStBl II 2012, 288).
- FG Niedersachsen, 25.05.2016 - 2 K 11208/15
Einkommensteuerfreiheit der einem Polizeibeamten gezahlten Zulage für den Dienst …
- BFH, 07.07.2005 - IX R 81/98
Steuerfreiheit von Zuschlägen für Nachtarbeit
Auszug aus FG Niedersachsen, 28.06.2016 - 10 K 146/15
Ein Ausgleich der besonderen Belastungen des Biorhythmus durch Wechselschichten ist von der Regelung des § 3b EStG indes nicht umfasst (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2005, IX R 81/98, BStBl II 2005, 888). - BFH, 13.10.1989 - VI R 79/86
Aufteilung eines Mischzuschlags in steuerfreien Nachtarbeitszuschlag und …
Auszug aus FG Niedersachsen, 28.06.2016 - 10 K 146/15
Begünstigt sind indes nur solche Zuschläge, die ausschließlich für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden (…vgl. v. Beckerath in K/S/M EStG § 3b Rdnr. B 24 m.w.N.) oder sich zumindest nach objektiv bestimmbaren Kriterien in einen begünstigten und einen nicht begünstigten Anteil aufteilen lassen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. Oktober 1989, VI R 79/86, BStBl II 1991, 8).
- BFH, 15.02.2017 - VI R 30/16
Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Juni 2016 10 K 146/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1407 veröffentlichten Gründen ab.
Sie beantragen sinngemäß, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 28. Juni 2016 10 K 146/15 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 16. März 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Zulage für den Dienst zu wechselnden Zeiten in Höhe von 1.029,80 EUR steuerfrei bleibt, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Einspruchsverfahren für notwendig zu erklären und das FA zu verurteilen, die hieraus entstandenen notwendigen und angemessenen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.